Rechtsanwaltskanzlei Mila Karin Lenz: Medizinrecht

Bankrecht

Die Verschleierte Bearbeitungsgebühr - der „Individualbeitrag” der Targo-Bank (3. Teil)

Damit unterscheidet sich der Individualbeitrag jedoch rechtlich gesehen überhaupt nicht von der unzulässigen Bearbeitungsgebühr.
Denn, genau wie die Bearbeitungsgebühr, muss auch der Individualbeitrag von den Kreditnehmern in jedem Fall gezahlt werden, völlig unabhängig davon, ob sie die zusätzlichen Leistungsangebote der Bank in Anspruch genommen haben oder nicht. Diese Rechtsprechung bestätigte das Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15.06.2015 - 8 S 8/15 und später auch in seinem Urteil vom 13.08.2015 - 8 S 56/14. Das Amtsgericht Düsseldorf hält sich nun an die Rechtsprechung des Landgerichts, so dass hier die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt wurden.
Ein Verbraucher kann frei entscheiden, ob er die Klage gegen die Targo-Bank an dem Ort einreicht, wo er den Kreditvertrag abgeschlossen hatte, oder am Ort des Sitzes der Bank, bei der Targo ist es Düsseldorf. Meine Mandanten, das Ehepaar aus Adendorf, hatten sich auf meine Empfehlung hin für das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, was ihnen wie selbstverständlich den Sieg gegen die Bank einbrachte. Der zuständige Richter verwies lediglich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf und gab der Klage statt.
Gestärkt durch den Sieg bereiten wir weitere Klagen gegen Kreditinstitute vor, um gegen die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen vorzugehen, bzw. die Kredite vorteilhaft für die Mandanten rückabzuwickeln.
In erster Linie betrifft es die Immobilienkredite mit gebundenem Festzinssatz von allen Kreditinstituten. Aufgrund der geplanten Gesetzesänderung können diese Ansprüche allerdings voraussichtlich nur bis zum 21.06.2016 geltend gemacht werden, so dass hier vielfach Handlungsbedarf besteht.    zurück...

Mila K. Lenz
Rechtsanwältin

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